Der Versicherungsnehmer und sein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner 1) zahlen den limitierten Partnerschaftsbeitrag, wenn beide Ehegatten bzw. Lebenspartner in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert sind und mindestens einer der Ehegatten bzw. Lebenspartner Altbestandsrechte genießt, also seit 01.01.1995 in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert ist.
Das Einkommen von mindestens einem Ehegatten bzw. Lebenspartner darf die Geringfügigkeitsgrenze 2) nicht übersteigen. Die Beitragsvergünstigung muss durch den Erklärungsbogen der "Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen" oder durch ein formloses Schreiben beantragt werden, wobei sich im letztgenannten Fall die Betroffenen zum Gesamteinkommen und zu der Frage ob eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, zu erklären haben. Hierzu zählt auch die Auskunft über Versorgungsbezüge, Rentenzahlbetrag sowie Zins-, Miet- und Pachteinkünfte.
1) Als Lebenspartnerschaften gelten die bei einer Behörde eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Zur Gewährung der Partnerschaftslimitierung ist die Lebenspartnerschaft nachzuweisen.
2) Ein Anspruch auf Beitragsbegrenzung besteht auch bei einem Verdienst bis 400,00 EUR, sofern es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 bzw. 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch handelt; allerdings ist auch hier das Gesamteinkommen maßgebend. Für andere Einkunftsarten gilt die Einkommensgrenze in Höhe von
375,00 EUR.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
Antrag auf Beitragsbegrenzung für Ehe-/Lebenspartner in der privaten Pflegepflichtversicherung