Partnerschaftslimitierung

Der Versicherungsnehmer und sein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner 1) zahlen den limitierten Partnerschaftsbeitrag, wenn beide Ehegatten bzw. Lebenspartner in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert sind und mindestens einer der Ehegatten bzw. Lebenspartner Altbestandsrechte genießt, also seit 01.01.1995 in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert ist.

Das Einkommen von mindestens einem Ehegatten bzw. Lebenspartner darf die Geringfügigkeitsgrenze 2) nicht übersteigen. Die Beitragsvergünstigung muss durch den Erklärungsbogen der "Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen" oder durch ein formloses Schreiben beantragt werden, wobei sich im letztgenannten Fall die Betroffenen zum Gesamteinkommen und zu der Frage ob eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, zu erklären haben. Hierzu zählt auch die Auskunft über Versorgungsbezüge, Rentenzahlbetrag sowie Zins-, Miet- und Pachteinkünfte.

1) Als Lebenspartnerschaften gelten die bei einer Behörde eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Zur Gewährung der Partnerschaftslimitierung ist die Lebenspartnerschaft nachzuweisen.

2) Ein Anspruch auf Beitragsbegrenzung besteht auch bei einem Verdienst bis 400,00 EUR, sofern es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 bzw. 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch handelt; allerdings ist auch hier das Gesamteinkommen maßgebend. Für andere Einkunftsarten gilt die Einkommensgrenze in Höhe von
375,00 EUR.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt.
  • Wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Wichtiger Hinweis: Werden die vorgenannten alternativ aufgeführten Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt oder übersteigt ihr Entgelt 400,00 EUR im Monat, so liegt eine geringfügige Beschäftigung nicht vor. Ferner sind mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Werden dadurch die vorgenannten Grenzwerte überschritten, liegt eine geringfügige Beschäftigung ebenfalls nicht vor.
  • Gleiches gilt für das Ausüben einer selbstständigen Tätigkeit.

Antrag auf Beitragsbegrenzung für Ehe-/Lebenspartner in der privaten Pflegepflichtversicherung