Die Höchstbeträge der privaten Pflegepflichtversicherung sind zu 100 % im Sinne der Tarifstufe PVN dargestellt. Genau dies gilt auch für die Beihilfe.
Versicherte Personen können professionelle Hilfe in Form von häuslicher Pflegehilfe in Anspruch nehmen. Diese Leistungen werden z.B. von ambulanten Pflegediensten erbracht, die durch einen so genannten Versorgungsvertrag zur (professionellen) Pflege zugelassen sind. Ein Versorgungsvertrag wird mit den Leistungsträgern der sozialen Pflegekassen und dem Träger der Pflegeeinrichtung abgeschlossen. Auf Wunsch benennen wir Ihnen gerne geeignete Einrichtungen oder fragen Sie die Einrichtung Ihrer Wahl. Beauftragen Sie einen Pflegedienst, der keine Zulassung zur Pflege über einen Versorgungsvertrag hat, erhalten Sie Pflegegeld ausgezahlt. Ihre Kosten können je Kalendermonat bis zu den folgenden Höchstbeträgen erstattet werden:
| 2010/2011 | 2012 | |
|---|---|---|
| Pflegestufe I: | 440,00 EUR | 450,00 EUR |
| Pflegestufe II: | 1.040,00 EUR | 1.100,00 EUR |
| Pflegestufe III: | 1.510,00 EUR | 1.550,00 EUR |
| Pflegestufe III - Härtefall: | 1.918,00 EUR | 1.918,00 EUR |
Werden Leistungen von Pflegediensten in Anspruch genommen, die keine Vergütungs- bzw. Preisvereinbarung mit den Leistungsträgern der sozialen Pflegekassen abgeschlossen haben und werden deshalb die Preise mit Ihnen als Kunde direkt vereinbart, sind höchstens bis zu 80% der genannten Höchstbeträge erstattungsfähig.
Versicherte Personen bekommen Pflegegeld, wenn sie die notwendige Pflege selbst organisieren bzw. sicherstellen. Die häusliche Pflege wird bspw. durch Privatpersonen (z. B. Angehörige, Nachbarn, Freunde) ehrenamtlich erbracht.
| 2010/2011 | 2012 | |
|---|---|---|
| Pflegestufe I: | 225,00 EUR | 235,00 EUR |
| Pflegestufe II: | 430,00 EUR | 440,00 EUR |
| Pflegestufe III: | 685,00 EUR | 700,00 EUR |
Bei einer Unterbrechung der Pflege (stationärer Krankenhausaufenthalt, stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme, vorübergehende häusliche Krankenpflege oder bei einem kurzen Auslandsaufenthalt), wird das Pflegegeld trotz Unterbrechung bis zu 28 Tage weitergezahlt. Bei anderen Unterbrechungen (wie bspw. Ersatzpflege, Kurzzeitpflege) stoppt die Pflegegeldzahlung. Jeder Kalendermonat wird mit 30 Tagen angesetzt.
Das Pflegegeld wird immer für einen zurückliegenden Monat gezahlt.
Bei Bezug von Pflegegeld ist in Pflegestufe I und II einmal halbjährlich und in Pflegestufe III einmal vierteljährlich ein Beratungseinsatz verpflichtend. Die Beratungen dienen dabei nicht der Aufsicht, sondern der Unterstützung der Pflegepersonen und der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Die Anwesenheit der Pflegeperson ist daher während des Einsatzes empfehlenswert. Ohne Beratungsbesuche kann Ihnen das Pflegegeld gekürzt oder sogar gestrichen werden. Für die Beratungsbesuche stehen Ihnen die ambulanten Pflegedienste zur Verfügung. Gerne können Sie sich auch unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 010 88 00 an COMPASS wenden - unseren Partner in der privaten Pflegeberatung.
Zur Anerkennung des hohen Einsatzes der Pflegepersonen werden unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Voraussetzungen sind u.a., dass die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche die Pflege ehrenamtlich durchführt, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist und keine Rente oder Versorgung wegen Alters erhält. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Pflegestufe und nach dem zeitlichen Umfang der Hilfe. Gleichzeitig ist die Pflegeperson während ihrer Pflegetätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Seit dem 01.07.2008 können beschäftigte Pflegepersonen eine Freistellung von ihrer Arbeit wegen einer Pflege naher Angehöriger von bis zu sechs Monaten beanspruchen. Dieser Anspruch ist gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend zu machen. Beamte oder Selbstständige sind keine Beschäftigte i.S. des Pflegezeitgesetzes.
Wird eine mehr als 10tägige Freistellung gewünscht (so genannte Pflegezeit) zahlt die Pflegeversicherung für die Dauer der Pflegezeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und darüber hinaus Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegerversicherungsbeiträgen. Dazu ist ein Antrag uns gegenüber zwingend.
Zur Optimierung des Pflegebedarfs haben versicherte Personen die Möglichkeit, Pflegegeld mit häuslicher Pflegehilfe zu kombinieren. Die Kombinationspflege setzt die gleichzeitige Pflege durch z.B. ambulante Pflegeeinrichtungen (häusliche Pflegehilfe) und durch eine ehrenamtliche Pflegeperson (Pflegegeld) voraus. Wird der Höchstbetrag für häusliche Pflegehilfe nicht voll in Anspruch genommen, wird ein anteiliges Pflegegeld gezahlt.
Beispiel:
In Pflegestufe I werden Pflegeeinsätze durch einen zugelassenen Pflegedienst in Höhe von 243,00 EUR im Monat in Anspruch genommen. Dies entspricht einem prozentualen Anteil von 55,23% aus dem Höchstbetrag von 440,00 EUR je Monat. Daneben kann zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld von bis zu 44,77% (100 % - 55,23%) aus 225,00 EUR pro Monat (= 100,73 EUR) gezahlt werden.
Bei Krankheit, Erholungsurlaub oder in Krisensituationen der Pflegeperson können die Kosten einer erwerbsmäßig tätigen (Ersatz)Pflegekraft insgesamt für längstens vier Wochen und/oder bis zu 1.510,00 EUR (2010/2011) bzw. 1.550,00 EUR (2012) im Kalenderjahr übernommen werden.
Erfolgt die Ersatzpflege durch eine (Ersatz)Pflegeperson, die nicht erwerbsmäßig pflegt, können ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe und nachgewiesene zusätzliche Kosten (z.B. Fahrkosten) bis zum Jahreshöchstbetrag erstattet werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson vor der ersten Ersatzpflege die pflegebedürftige Person mindestens 6 Monate gepflegt hat.
Wenn häusliche Pflege nicht in vollem Umfang sichergestellt werden kann (weil z.B. eine Teilerwerbstätigkeit besteht), ist Tages- oder Nachtpflege in einer zur Pflege zugelassenen teilstationären Pflegeeinrichtung möglich. Die pflegebedingten Kosten können je Kalendermonat bis zu den nachstehend genannten Höchstbeträgen übernommen werden:
| 2010/2011 | 2012 | |
|---|---|---|
| Pflegestufe I: | 440,00 EUR | 450,00 EUR |
| Pflegestufe II: | 1.040,00 EUR | 1.100,00 EUR |
| Pflegestufe III: | 1.510,00 EUR | 1.550,00 EUR |
Innerhalb dieser Höchstgrenzen werden auch Fahrkosten der Einrichtung zwischen der Wohnung und der Einrichtung berücksichtigt, sofern diese Bestandteil der Vergütungsvereinbarung (s. Punkt „häusliche Pflegehilfe“) sind. Kosten für Leistungen wie z. B. Unterkunft und Verpflegung sind nicht erstattungsfähig.
Teilstationäre Pflegeeinrichtungen müssen durch den so genannten Versorgungsvertrag (siehe „häusliche Pflegehilfe“) zur Pflege zugelassen sein. Werden Leistungen teilstationärer Pflegeeinrichtungen in Anspruch genommen, die keine Vergütungs- bzw. Preisvereinbarung mit den Leistungsträgern der sozialen Pflegekassen abgeschlossen haben und werden deshalb die Preise mit Ihnen als Kunde direkt vereinbart, sind höchstens bis zu 80% der genannten Höchstbeträge erstattungsfähig.
Da teilstationäre Pflege nur eine stundenweise Pflege ist und somit bspw. auch eine Pflege zuhause erfolgt, können verschiedene Leistungen miteinander kombiniert werden: Kombination mit häuslicher Pflegehilfe, mit Pflegegeld oder mit häuslicher Pflegehilfe und Pflegegeld gleichzeitig.
Eine kurzzeitige vollstationäre Pflege (Kurzzeitpflege) kann in Anspruch genommen werden, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht, noch nicht oder nicht im vollen Umfang möglich ist und teilstationäre Pflege ebenfalls nicht genügt. Dies ist bspw. im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung der Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen möglich. Der Anspruch ist unabhängig von der Pflegestufe auf insgesamt vier Wochen und / oder bis zu 1.510,00 EUR (2010/2011) bzw. 1.550,00 EUR (2012) pro Kalenderjahr begrenzt.
Kurzzeitpflegeeinrichtungen müssen durch den so genannten Versorgungsvertrag (siehe „häusliche Pflegehilfe“) zur Pflege zugelassen sein. Werden Einrichtungen in Anspruch genommen, die keine Vergütungs- bzw. Preisvereinbarung mit den Leistungsträgern der sozialen Pflegekassen abgeschlossen haben und werden deshalb die Preise mit Ihnen als Kunde direkt vereinbart, sind höchstens bis zu 80% der genannten Höchstbeträge erstattungsfähig.
Seit 01. 07.2008 erstatten wir auch dann Kosten, wenn in begründeten Einzelfällen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in anderen geeigneten Einrichtungen kurzfristig gepflegt werden. Geeignete Einrichtungen sind Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder andere Einrichtungen, die mit einem Sozialleistungsträger eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben. Die Rechnung solcher Einrichtungen ist hinsichtlich der einzelnen Kostenarten differenziert auszustellen, damit wir die bestmöglichsten Leistungen zahlen können. Fragen Sie die Einrichtung Ihrer Wahl nach den hier genannten Kriterien.
Kosten für Pflegehilfsmittel bzw. technische Hilfen werden übernommen, wenn sie u. a.
Man unterscheidet:
Bis zu 2.557,00 EUR können für eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gewährt werden, wenn dadurch die Pflege im häuslichen Umfeld u.a. ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Der Zuschuss sollte vor Beginn der Maßnahme mit zwei Kostenvoranschlägen beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Einkommen und den Kosten der Maßnahme.
Besuchen ehrenamtliche Pflegepersonen einen Kurs, in dem Fertigkeiten für die selbstständige und selbstschonende Pflege eines Versicherten vermittelt werden, können die Kosten in angemessener Höhe erstattet werden
Zusätzliche Betreuungsleistungen sollen die grundsätzlich zustehenden Regelleistungen bei häuslicher Pflege ergänzen. Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Es handelt sich um einen Zuschuss, der zweckgebunden nur für bestimmte (Betreuungs-) Angebote in Betracht kommt. Hierzu zählen u. a. geförderte Alzheimergruppen, familienentlastende Dienste oder Helferinnenkreise und niedrigschwellige Betreuungsangebote, die durch die PPV-Beratung vermittelt werden. Die meisten der hier genannten Angebote erhalten eine Anerkennung vom Land – fragen Sie danach.
Bei einer Kurzzeit- oder einer teilstationären Pflege können die zusätzlichen Betreuungsleistungen auf Einzelantrag auch für den in der Regel verbleibenden Eigenanteil eingesetzt werden.
Je nach Umfang des Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, stehen PPV-Leistungen für zusätzliche Betreuungsleistungen bis zu einer Höhe von 100 EUR monatlich bzw. 1.200,00 EUR kalenderjährlich oder bis zu 200 EUR monatlich bzw. 2.400,00 EUR / Kalenderjahr zur Verfügung.
Durch die besonderen Anforderungen oder Belastungen in der Pflege und Betreuung dieser Menschen, besteht oftmals ein hoher Beratungsbedarf, weshalb ein Beratungsgespräch bspw. durch zugelassene ambulante Pflegedienste in Pflegestufe I und II einmal halbjährlich und in Pflegestufe III einmal vierteljährlich in Anspruch genommen werden kann (gegebenenfalls zusätzlich zum Beratungsbesuch bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld). Die Kosten hierfür werden bis zu 21 EUR in den Pflegestufen I und II und bis zu 31 EUR in Pflegestufe III erstattet.
Seit 01.07.2008 haben auch Personen in Pflegestufe 0 (Personen, die noch nicht die Mindestvoraussetzungen der Pflegestufe I erreichen und gleichzeitig eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde) Anspruch auf die hier genannten Betreuungsleistungen. Außerdem können sie ebenfalls einmal im halben Jahr einen Beratungsbesuch abrufen, dessen Kosten mit bis zu 21 EUR berücksichtigt werden.
Private Pflegepflichtversicherung
Ratgeber für pflegende Angehörige