In der sozialen Pflegeversicherung ist der Beitragssatz vom Gesetzgeber seit dem 01.07.2008 auf 1,95 % der beitragspflichtigen Einnahmen begrenzt. Die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung richten sich – anders als in der sozialen Pflegeversicherung – nach dem Risiko und damit unter anderem nach dem Eintrittsalter in die Pflegepflichtversicherung. Der Höchstbeitrag darf jedoch auch hier den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung grundsätzlich nicht übersteigen.
Beamtinnen und Beamte, die aufgrund ihrer Beihilfeberechtigung lediglich beihilfekonforme Tarifleistungen aus der Pflegepflichtversicherung erhalten, zahlen bis zur Hälfte des Höchstbeitrages.
Kinder bis zum 18. Lebensjahr, nicht erwerbstätige Kinder bis zum 23. Lebensjahr und in der Ausbildung befindliche Kinder bis zum 25. Lebensjahr, sind grundsätzlich beitragsfrei mitversichert.
Auch für studierende Kinder besteht grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr Beitragsfreiheit, sofern ihr Gesamteinkommen 375,00 EUR bzw. aus einer geringfügigen Beschäftigung 400,00 EUR nicht überschreitet. Wird die vorgenannte Gesamteinkommensgrenze überschritten, ist der Studententarif von 8,72 EUR im Monat zu zahlen; dabei ist die Studenteneigenschaft nachzuweisen. Hinsichtlich der Studenteneigenschaft gilt die Beschäftigungsobergrenze von 20 Wochenstunden. Mit Vollendung des 25. Lebensjahres besteht Beitragspflicht. Wird im letztgenannten Fall die Studenteneigenschaft nachgewiesen, tritt das Gesamteinkommen in den Hintergrund und ist somit irrelevant. Aufgrund der neuen Rechtsprechung sei darauf hingewiesen, dass ein Arbeitnehmer, der ein Studium aufnimmt, den vollen Beitrag zum dann erreichten Lebensalter zu zahlen hat; dies gilt gleichermaßen für alle Studenten mit Vollendung des 34. Lebensjahres.
Während des freiwilligen Wehrdienstes oder einer Wehrübung bleibt die Versicherungspflicht in der Pflegepflichtversicherung und damit die Pflicht zur Beitragszahlung bestehen.
Während einer Elternzeit sind die Beiträge ebenfalls zu zahlen.