Pflegepflichtversicherung
Mit dem am 01. Januar 1995 in Kraft getretenen Pflegeversicherungsgesetz wurde eine für grundsätzlich jedermann geltende Versicherungspflicht eingeführt. Detaillierte Informationen zur Pflegeversicherung sowie zur Beitragsgestaltung und unseren Leistungen können Sie auf den nachfolgenden Seiten ersehen
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Überblick
Die Pflegeversicherung als Pflichtversicherung wurde zum 01. Januar 1995 zur finanziellen Absicherung dauerhafter Pflegebedürftigkeit eingeführt. Für die Wahl des Versicherers gilt das Prinzip Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung
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Anwartschaftsversicherung
Personen, die nicht versicherungspflichtig in der privaten Pflegepflichtversicherung sind, können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung abschließen
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Partnerschaftslimitierung
Der Versicherungsnehmer und sein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner 1) zahlen den limitierten Partnerschaftsbeitrag, wenn beide Ehe-/Lebenspartner in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert sind und mindestens einer
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Versicherungstarife
Der Personenkreis der privat Pflegepflichtversicherten unterteilt sich in Versicherte mit und ohne Beihilfeanspruch. Insofern müssen beihilfeberechtigte Personen lediglich eine beihilfekonforme Versicherung für den durch die Beihilfe ungedeckten
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Beiträge
In der sozialen Pflegeversicherung ist der Beitragssatz vom Gesetzgeber ab 01.07.2008 auf 1,95 % der beitragspflichtigen Einnahmen begrenzt. Die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung richten sich
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Leistungsgrundlagen
Wer als Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse einen Versicherungsvertrag mit der "Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen" abgeschlossen hat, kann Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung erhalten
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Pflichten der Versicherten
Jede Veränderung, die das Versicherungsverhältnis betrifft, muss der Postbeamtenkrankenkasse sofort gemeldet werden. Veränderungen sind z.B. Eintritt, Wegfall oder Minderung der Pflegebedürftigkeit,
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Häusliche Pflege
Versicherte Personen können professionelle Hilfe in Form von häuslicher Pflegehilfe in Anspruch nehmen. Diese Leistungen werden z.B. von ambulanten Pflegediensten erbracht, die durch einen so genannten Versorgungsvertrag zur
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Stationäre Pflege
Versicherte Personen haben Anspruch auf den Ersatz von Kosten für allgemeine Pflegeleistungen in vollstationären Einrichtungen, wenn die häusliche Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht
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COMPASS Pflegeberatung
Ab 01.01.2009 steht jedem privat Pflegepflichtversicherten kostenlos eine persönliche Pflegeberatung zur Verfügung. Um Ihnen bundesweit kompetente Beratung bieten zu können, arbeitet die PBeaKK mit der COMPASS Pflegeberatung GmbH zusammen.
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